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   VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676   

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VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676 (https://dejure.org/2017,14408)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676 (https://dejure.org/2017,14408)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - AN 5 K 15.01676 (https://dejure.org/2017,14408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8
    Passentziehung und Passversagung bei erheblichen Steuerrückständen

  • IWW

    PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8

  • rewis.io

    Passentziehung und Passversagung bei erheblichen Steuerrückständen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Bremen, 25.01.2013 - 1 B 297/12
    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676
    Nicht erforderlich ist, dass die Steuerbescheide auch bereits bestands- oder gar rechtskräftig wären (vgl. OVG NRW, B.v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 - juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 4).

    Ein maßgebliches Indiz ist dabei eine beträchtliche Höhe der Steuerschulden (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 5).

    Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger erhebliche Bargeldsummen nach Thailand verbracht hat, was zum einen die Annahme, dass er dort auf eine gewisse Infrastruktur bauen kann, weiter stützt und zum anderen bedeutet, dass er sein in Deutschland verfügbares Vermögen in einem beträchtlichen Umfang vermindert hat (zur Vermögensminderung als weiterem Indiz für einen Steuerfluchtwillen vgl. OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 6).

    Maßgebliches Indiz für den subjektiven Steuerfluchtwillen ist die enorme Höhe der hier gegebenen, seit Bescheiderlass weiter angewachsenen Rückstände (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, B.v.11.9.2007 - OVG 5 S. 56.07 - juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 5; VG Berlin, B.v. 27.8.2014 - 23 L 410.14 - juris Rn. 23).

    Auch bis heute hat der Kläger die Geldtransfers nach Thailand, durch die er sein in Deutschland verfügbares Vermögen, das dem Zugriff der Finanzverwaltung unterläge, in beträchtlichem Umfang vermindert hat (vgl. hierzu OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 1 B 297/12 - juris Rn. 6), nicht aufgeklärt.

  • VG Berlin, 27.08.2014 - 23 L 410.14

    Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676
    In objektiver Hinsicht setzt § 8 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG voraus, dass sich aus vollziehbaren Steuerbescheiden, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, ergibt, dass erhebliche Steuerrückstände bestehen (vgl. VG Berlin, B.v. 27.8.2014 - 23 L 410.14 - juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 - juris Rn. 2).

    Angesichts der hier in Rede stehenden, noch weit höheren Beträge lässt sich der Steuerfluchtwille des Klägers bereits allein aus den bestehenden unstreitigen Steuerrückständen herleiten (vgl. VG Berlin, B.v. 27.8.2014 - 23 L 410.14 - juris Rn. 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung mit weiteren zum Teil erheblich unter den hier in Rede stehenden Beträgen).

    Maßgebliches Indiz für den subjektiven Steuerfluchtwillen ist die enorme Höhe der hier gegebenen, seit Bescheiderlass weiter angewachsenen Rückstände (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, B.v.11.9.2007 - OVG 5 S. 56.07 - juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 5; VG Berlin, B.v. 27.8.2014 - 23 L 410.14 - juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.1996 - 25 B 3037/95
    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676
    In objektiver Hinsicht setzt § 8 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG voraus, dass sich aus vollziehbaren Steuerbescheiden, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, ergibt, dass erhebliche Steuerrückstände bestehen (vgl. VG Berlin, B.v. 27.8.2014 - 23 L 410.14 - juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 - juris Rn. 2).

    Nicht erforderlich ist, dass die Steuerbescheide auch bereits bestands- oder gar rechtskräftig wären (vgl. OVG NRW, B.v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 - juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12 - juris Rn. 4).

    Erforderlich ist hier ein Kausalzusammenhang zwischen den Steuerschulden des Passinhabers einerseits und seinem Auslandsaufenthalt andererseits (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B.v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 - juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - 19 A 2097/14

    Klage eines Salafisten gegen Passentziehung ohne Erfolg

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676
    Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, weil Umstände, die der Passbehörde nicht bekannt waren oder - weil sie in der Zukunft liegen - nicht bekannt sein konnten, auch nicht Gegenstand der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung gewesen sein konnten (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 2.10.2014 - OVG 5 B 9.13 - juris Rn. 38 zum insoweit vergleichbaren Entzug eines Passes nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG; a. A. OVG NRW, U.v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 23, das die nach Auffassung der Kammer einmalige Passentziehung mit einer räumlichen Beschränkung, welche Dauerwirkung hat, gleichsetzt und dabei verkennt, dass nach einer Passentziehung grundsätzlich ein neuer Pass ausgestellt werden kann).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 5 B 9.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Passentziehung; Passversagung; Strafverfolgung;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 5 K 15.01676
    Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, weil Umstände, die der Passbehörde nicht bekannt waren oder - weil sie in der Zukunft liegen - nicht bekannt sein konnten, auch nicht Gegenstand der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung gewesen sein konnten (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 2.10.2014 - OVG 5 B 9.13 - juris Rn. 38 zum insoweit vergleichbaren Entzug eines Passes nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG; a. A. OVG NRW, U.v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 23, das die nach Auffassung der Kammer einmalige Passentziehung mit einer räumlichen Beschränkung, welche Dauerwirkung hat, gleichsetzt und dabei verkennt, dass nach einer Passentziehung grundsätzlich ein neuer Pass ausgestellt werden kann).
  • VG Berlin, 28.02.2019 - 23 K 142.17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Reisepasses sowie Begehren

    Lediglich hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist - anders als bei der räumlichen Beschränkung des Personalausweises - der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - OVG 5 N 27.14 -, juris Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2014 - OVG 5 B 9.13 -, juris Rn. 32; Beschlüsse vom 7. November 2011 - OVG 5 N 31.08 -, juris Rn. 7 und vom 6. Februar 2007 - OVG 5 S 7.06 -, Abdruck S. 3; VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2017 - AN 5 K 15.01676 -, juris Rn. 48; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 23 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2016 - 5 A 99/15 -, juris Rn. 34 f.).

    Zudem kann nach einer Passentziehung ein neuer Pass beantragt und ausgestellt werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2017 - AN 5 K 15.01676 -, juris Rn. 48).

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 685.21
    Zudem kann nach einer Passentziehung ein neuer Pass beantragt und ausgestellt werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2017 - AN 5 K 15.01676 -, juris Rn. 48).
  • VG Regensburg, 09.08.2021 - RN 9 E 21.1483

    Aushändigung des Reisepasses

    Gefordert wird damit ein Kausalzusammenhang zwischen steuerlicher Verpflichtung im Inland und der Ausreiseabsicht (OVG Magdeburg. B.v. 25.3.2009 - 3 M 531/08 m.w.N) Es müssen damit als Indizien wirkende (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 - AN 5 K 15.01676) Tatsachen vorliegen, der Steuerschuldner wolle sich durch das Absetzen ins Ausland dieser Verpflichtung entziehen.
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